Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen
Vertrags.
2. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten
Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne daß das bei deren Abschluß noch
ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muß.
3. Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstige Bezugnahmen des
Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir
hiermit; abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn das von uns
schriftlich bestätigt worden ist.
4. Der Kunde darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur
mit unserer ausdrücklichen Bestätigung abtreten.
II. Angebote/Bestellungen
1. Unsere Angebote werden – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit –
stets freibleibend abgegeben.
2. Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie
schriftlich bestätigt haben. An seine Bestellung hält sich der Kunde nach ihrer
Absendung vier Wochen gebunden. Wenn wir einen mündlich, fernmündlich
oder per E-Mail geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen
(z.B. durch Lieferschein), gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
III. Auskünfte
1. Hinweise und Auskünfte, bspw. zu technischen Spezifikationen und Eigenschaften
von Waren und Produkten, werden stets ohne Gewähr für Vollständigkeit
und Richtigkeit erteilt. Eine Haftung übernehmen wir nur bei grob fahrlässiger
oder vorsätzlich falscher Auskunft.
3. Jeder Kunde hat die Möglichkeit, Beratungs- oder Ingenieurleistungen im
Zusammenhang mit den von uns vertriebenen Waren und Produkten zu erhalten.
Diese Leistungen berechnen wir zusätzlich. Insoweit wird auf unsere gesonderten
Geschäftsbedingungen verwiesen.
IV. Preise
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind unsere Preise „ab Werk“
vereinbart. Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Bestätigte Preise sind auf die Dauer von 2 Monaten nach Zugang der schriftlichen
Auftragsbestätigung verbindlich. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Berechnung
unter Berücksichtigung der uns durch die Hersteller bzw. Zulieferer in
Rechnung gestellten Konditionen zu den am Leistungstage geltenden Preisen.
Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung auf Grund veränderter
Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung,
Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten
Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
4. Die Umsatzsteuer ist – soweit nicht gesondert ausgewiesen – in den Preisen
nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Leistungstag in Rechnung gestellt.
V. Lieferfristen, Leistungsverzug und Teillieferungen
1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Kunden.
Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel
verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen
alleine zu Lasten des Kunden.
2. Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges, sowie des Transportmittels
erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns
nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und
schnellste Beförderung.
3. Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung
verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus
entstehende Kosten trägt der Kunde.
4. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer
Eigenbelieferung.
6. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Eine Lieferung oder Leistung
ist uns erst dann möglich, wenn alle zur Auftragserfüllung erforderlichen
Daten und Angaben bekannt sind.
7. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen
und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von
Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt
gemäß vorstehendem Absatz 5 entbinden uns für die Dauer und den Umfang
ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten
einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne
daß dem Kunden deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
8. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne daß ein
Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Abs. 7 vorliegt, so hat uns der Kunde
schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen.
Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der
Kunde zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei
denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
VI. Zahlung
1. Unsere Forderungen für Lieferungen und Leistungen sind mit dem Datum der
Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel- oder Diskontspesen
gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
2. Gerät ein Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen (§ 288 Abs.2 BGB).
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3. Das Recht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung steht dem
Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist nur dann zulässig, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben
ist oder wenn Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen
lassen, insbesondere wenn bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder
Wechselprotest stattfindet, Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung
eintritt, oder von ihm ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt,
alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder
Schecks angenommen haben. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten.
VII. Erweiteter Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur
vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Kunden – auch aus früheren Lieferungen –
zustehen. Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind wir unverzüglich
zu benachrichtigen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei eingetretenem
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zum Zwecke unserer
Befriedigung herauszuverlangen und zu verwerten, ohne daß hiermit ein Rücktritt
vom Vertrag verbunden ist. Der bei der Verwertung erzielte Erlös ist abzüglich
angefallener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden zur
Anrechnung zu bringen.
VIII. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem
Interesse. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Ware setzt
sich auch an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort.
2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir in diesem Zeitpunkt das
Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der objektive Wert
der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten oder vermischten
Gegenständen steht. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des
Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, daß der Kunde uns mit
der Verarbeitung stillschweigend und anteilmäßig das Miteigentum überträgt.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu
verarbeiten, umzubilden, mit anderen Gegenständen zu vermischen und/oder
weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch alle Forderungen, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des
mit uns vereinbarten Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer ab.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt eine anderweitige wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, sind wir berechtigt, eine
Weiterveräußerung der durch uns gelieferten Ware und den Einzug der aus der
Weiterveräußerung resultierenden Forderungen zu untersagen.
5. Der Kunde hat uns dann die zur Einziehung der Forderungen notwendigen
Informationen zu erteilen, die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen
und seinen Abnehmern die zu unseren Gunsten erfolgte Vorausabtretung mitzuteilen.
Daneben sind auch wir ermächtigt, im Namen des Kunden die erfolgte
Vorausabtretung anzuzeigen.
IX. Freigabeklausel
1. Übersteigt der realisierbare Wert unsere Sicherheiten die gegenüber dem
Kunden bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, sind wir verpflichtet, die
uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
wobei es in unserem Ermessen steht, welche Sicherheiten im einzelnen
freizugeben sind.
2. Bei der Ermittlung des unseren Sicherheiten zukommenden realisierbaren
Wertes ist im Zweifel davon auszugehen, daß die durch uns gelieferte Vorbehaltsware
und/oder die an uns abgetretenen Forderungen mit 2/3 ihres Marktpreises
bzw. des Forderungsnennbetrages zum Ansatz zu bringen sind.
X. Untersuchungspflicht, Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort
bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich
Ÿ nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige
Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der
Empfangsmitteilung zu vermerken, und
Ÿ mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen
und hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen.
2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und
Fristen einzuhalten:
Ÿ Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung
der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme folgt.
Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung
gemäß Abs. 1 zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine
abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die
Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen 2
Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
Ÿ Die Rüge muß uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, per Telefax
oder per E-Mail detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge
reicht nicht aus. Rügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten
sind unbeachtlich.
Ÿ Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig
zu entnehmen sein.
Ÿ Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur
Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte
Sachverständige bereitzuhalten.
3. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
4. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten Beanstandungen und soweit ein von
uns zu vertretender Mangel unserer Leistungen vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt.
Hierbei tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
5. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Insbesondere
haften wir nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung,
es sei denn, daß der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
XI. Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Als Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen wird ausschließlich
Würzburg vereinbart.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist
ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen
Warenverkauf (CISG).
3. Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Würzburg.
Wir sind aber auch berechtigt, einen anderen Gerichtsstand zu wählen.
XII. Schlußbestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen
berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame
Regelungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den
wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich zu
verwirklichen.
2. Wir haben Daten über den Kunden im Einklang mit dem Datenschutzgesetz
gespeichert.
Gültig ab 1. April 2012
 

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